SAD - Society for Art Düsseldorf e.V.
Anschrift: SAD - c/o Rainer Schmidt (stellvertretender Vorsitzender)
Arminstr. 23 - im Hinterhof
40227 Düsseldorf - Deutschland
E-Mail: SocietyforArt-duesseldorf@web.de
SAD ist im Vereinsregister Düsseldorf unter 10700 registriert; das Finanzamt Düsseldorf-Mitte hat SAD als gemeinnützig anerkannt.
Steuernummer: 133/5909/3444
Am 10.3.2012 wurde der gemeinnützige Kunstfilmverein "SAD - Society for Art Düsseldorf" gegründet.
Er fördert Projekte für Kunstfilm in Düsseldorf (genauere Infos unten in der Satzung).
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden Mathias Kunter,dem stellvertretende Vorsitzenden Rainer Schmidt und dem Schatzmeister Carsten Schmidt.
Als Gründungsmitglieder neben diesen Dreien sind dabei
Marta Skegina,Harald Banach,Peter Schramm,Thomas Prien und Holger Börner.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Als erstes Fördermitglied wurde Prof. Dr. Gertrud Krüskemper gewonnen.
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 24,- Euro.
Alle Kunstfilminteressierte sind eingeladen, sich dem Verein anzuschliessen.
Die legendäre Gründung des Vereines im Park von Schloß Benrath wurde filmisch festgehalten und ist zu sehen auf dieser Homepage in der Rubrik "Galerie"-"Objekte,Performance,Film"-"SAD".
Bankverbindung:
SAD - Society for Art Düsseldorf e.V.
Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ 300 501 10 Konto-Nr.: 100 637 26 82
SAD - Society for Art Düsseldorf e.V. hat eine eigene Homepage unter
https://sadverein.wordpress.com/
einen eigenen Kanal bei Youtube unter
www.youtube.com/user/SocietyforArt
und ist bei Facebook unter
www.facebook.com/pages/SAD-society-for-Art-Duesseldorf-ev/318231811597102
SAD - Society for Art Düsseldorf
hat einen eigenen Kanal bei Youtube unter
www.youtube.com/user/SocietyforART
und ist vertreten bei Facebook
www.facebook.com/pages/SAD-Society-for-Art-Duesseldorf-ev/318231811597102
Hier die Satzung des Vereines "SAD - Society for Art Düsseldorf":
§ 1 Name,Sitz,Geschäftjahr
1. Der Verein führt den Namen "SAD - Society for Art Düsseldorf".
2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt danach den Zusatz "e.V.".
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es,Kunst und Kultur,speziell die Verbreitung und Produktion von
Kunstfilmen in Düsseldorf zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Werbung für und finanzielle Unter-
stützung von Kunstfilmen,um die unabhängige Filmkunstkultur in Düsseldorf zu fördern.
Unter dem Begriff "Kunstfilm" (auch "Avantgardefilm" oder "Experimentalfilm") versteht man Filme,die in ihren Motiven und in ihrer Inszenierung abseits der Konventionen des Mediums und der Sehgewohnheiten des Publikums neue Ausdrucksmöglichkeiten erforschen und damit Abgehen von üblichen - hier in erster Linie kommerziellen - Erwartungen.Das betrifft Inhaltliches - wie etwa im Surrealismus - sowie die Filmtechnik mit ihren Möglichkeiten (etwa der Abstraktion,durch Schnitt,Kamerabewegung,Doppelbelichtung etc.).
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
1. Unterstützung von Kunstfilmen bei Veröffentlichungen in Printmedien und in den sozialen
Internet-Foren.
2. Vermittlung zu anderen Einrichtungen der Veröffentlichung und Förderung von Kunstfilmen
in Düsseldorf (z.B. zum örtlichen Kulturamt,zu Filmkunstkinos,zu lokalen Filmkunst-
wettbewerben).
3. Vermittlung und Hilfe bei der Umsetzung von Filmkunstprojekten
4. finanzielle Unterstützung v.a. in einer projektbezogenen Förderung
5. die Förderung auch der das Filmkunstprojekt mit einfassenden Rahmen (z.B. das Projekt
begleitende Publikationen).
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mirglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereins fremd sind,oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,die die Ziele des Vereins
unterstützen.
2. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a.) Ordentliche Mitglieder:
können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
Ordentliche Mitglöieder sind mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten aus-
gestattet.
b.) Fördernde Mitglieder:
können natürliche und juristische Personen sein,die dem Verein nahestehen und ihn
durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen.
Diese wenden sich mündlich oder schriftlich um Annahme als fördernde Mitglieder an den Vorstand,
der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Fördernde Mitglieder sind ausschließlich berechtigt,von dem Vorstand Informationen
über Stand und Fortgang der Arbeiten im Verein zu erlangen.
Fördende Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
3. Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand teilt der Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Aufnahmeantrag
mit und begründet sie.
Gegen die Ablehnung seitens des Vorstandes steht dem/der Bewerber/in die Anhörung durch
die Mitgliederversammlung zu,welche dann endgültig,wiederum mit einfacher Mehrheit,
entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,Ausschluss,Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-
über einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Bereits bezahlte Beiträge werden im
Falle des Austrittes nicht erststattet.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten,die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Bei-
tragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mirglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten.Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mit-
gliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.Zu ihren Aufgaben gehören insbe-
sondere die Wahl des Vorstands,Entlastung des Vorstands,Entgegennahme der Berichte des
Vorstands,Wahl der zwei Kassenprüfer,Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins,Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weiteren Aufgaben,soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert und mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich per Postbrief und/oder E-Mail unter Angabe von Ort,Zeit und der Tagesordnung
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen,wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Verstands,über die Änderung der Satzung und über die Auf-
lösung des Vereins,die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederver-
sammlung zugegangen sind,können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung zuge-
gangen sind,können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens zehn Prozent der ordent-
lichen Mitglieder anwesend sind.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Sind diese verhindert,wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die/den Ver-
sammlungsleiter/in.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Diese Art der Beschlüsse
können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden (siehe § 10,6.).
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleiter/in festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden,wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder diese beantragt.
15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung,der Diskussionsverlauf sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem, stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzenfder sind gleichberechtigt.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus,wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand tagt nach Bedarf,mindestens jedoch alle drei Monate.
8. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorstand zu unterzeichnen.
9. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich,per E-Mail oder fernmündlich gefasst
werden,wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich,
per E-Mail oder fernmündlich erklären.Schriftlich,per E-Mail oder fernmündlich gefasste
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Für einen der beiden nach der Vereinsgründung zuerst gewähltenKassenprüfer gilt aus-
nahmsweise eine einjährige Amtsdauer.
2. Die zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an das Kinderhospiz Regenbogenland
(Spendenkonto: Förderverein Kinderhospiz Düsseldorf e.V.
Stadtsparkasse Düsseldorf
Konto 103 309 00
BLZ 300 501 10),
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.